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07. März 2011

Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Eheleuten

Das Ehe- und das Scheidungsrecht sind für den Laien oftmals nicht ganz einfach nachzuvollziehen. Besonders schwierig wird es, wenn die Ehe auseinandergeht und über die Verteilung des Vermögens entschieden werden muss.

Eine Trennung von Ehepartnern ist meist nicht ganz einfach, hinzu kommt nicht selten, dass es bei einer Scheidung zu den eigentlichen persönlichen Differenzen der beiden Partner auch noch die finanzielle Einigung vor Gericht für weitere Streitigkeiten sorgt. Eine Ehescheidung ist oftmals eine sehr delikate Angelegenheit, hinzu kommt noch die Aufteilung des gemeinsamen Haushaltes. Selten geht eine Trennung ohne zusätzliches Konfliktpotenzial über die Aufteilung des Hausstandes vonstatten. Meist gibt es keine offensichtliche Klarheit über den eigentlichen Zugewinn des Vermögens, deshalb gibt es hierzu ganz klare gesetzliche Vorgaben. Auch ohne Ehevertrag gilt, dass der Zugewinn der Ehegemeinschaft gerecht geteilt wird. Dennoch muss bei der Aufteilung beziehungsweise bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nachfolgende Vermögenswerte vor und während der Ehe berücksichtigt werden. Dabei gilt als Vermögen der Saldo aus positiven Vermögenswerten abzüglich der Schulden.

Insgesamt wird der Zugewinn aus vier Werten berechnet. Zuerst wird das Anfangs- sowie das Endvermögen der Ehefrau und dann gleichermaßen das Anfangs- und Endvermögen des Ehemanns berücksichtigt. Bei der Berechnung kommt es ausschließlich auf den jeweiligen Vermögensstand der Ehegatten zum Endzeitpunkt der Verbindung an. Der Endzeitpunkt bestimmt sich dabei nicht nach dem Tag der Scheidung, sondern nach dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Bei der Berechnung ist es völlig uninteressant, was mit dem Vermögen während der Ehe geschieht. Es kann in Aktien, Schmuck, Immobilien oder Ähnliches investiert sein, oder bar unter dem Kopfkissen ruhen. Der Zugewinn errechnet sich aus den Werten, die während der Verbindung zusätzlich hinzugewonnen werden konnten, ganz gleich von welchem Ehepartner. Der Zugewinn errechnet sich dann für einen jeden Ehepartner aus dem Endvermögen minus des Anfangsvermögens. Besitzt beispielsweise die Frau zu Beginn der Eheschließung ein Vermögen über 50.000 Euro und am Ende der Ehe ein Vermögen in Höhe von 300.000 Euro, dann beträgt der Zugewinn exakt 250.000 Euro. Im Vergleich dazu beträgt beispielsweise das Startvermögen des Ehemannes zu Beginn der Ehe 30.000 Euro und am Ende der Verbindung nur noch 20.000 Euro, daraus ergibt sich dann der Betrag 250.000 minus 10.000 Euro. Die Summe in Höhe von 240.000 Euro wird dann durch zwei geteilt und in unserem Fall muss die in geschiedene Frau ihrem Ex-Ehemann einen Ausgleich in Höhe von 120.000 Euro bezahlen. Die Formel für den Ausgleich lautet: 1/2 x (EM minus AM) minus (EF minus AF).

Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass es für jeden Ehegatten sinnvoll ist, wenn das Anfangsvermögen vor der Eheschließung möglichst hoch ist, das Endvermögen hingegen möglichst gering ist. Je höher das Anfangskapital und je niedriger der Zugewinn, desto geringer fällt die Ausgleichzahlung an den Ex-Ehepartner aus. Bei der Berechnung muss aber auch die Inflationsrate - das heißt die Geldentwertungsrate - berücksichtigt werden. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Wert des Anfangsvermögens der beiden Ehepartner ins Verhältnis der damaligen Zeit gesetzt wird. Galten vor vierzig Jahren 50.000 Deutsche Mark als Vermögen, gelten in der heutigen Zeit die umgerechneten 25.000 Euro als gewöhnliches Standardkapital von Eheleuten.

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